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    Vertraulichkeitsvereinbarung

    (Non-Disclosure-Agreement – NDA)

    zwischen

    gmfmedien
    Göke M. Frerichs
    Kirchstr. 7
    61462 Königstein i. Ts.

    nachfolgend „Geheimnisgeber“

    und

    – Besucher –

    nachfolgend „Geheimnisnehmer“

    (nachfolgend beide Parteien auch bezeichnet als „Partei“ oder „Parteien“)

     

    1. Allgemein

    1.1 Geheimnisgeber und Geheimnisnehmer arbeiten in folgender Weise miteinander zusammen (Zweck der Zusammenarbeit):

    Einsicht von Scripts/Apps und Plugins zu Demonstrationszwecken.

    1.2 Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien wird der Geheimnisgeber dem Geheimnisnehmer zur Erfüllung des vertraglich festgelegten Zwecks ggf. vertrauliche Informationen und / oder Geschäftsgeheimnisse offenlegen. Der Geheimnisgeber hat ein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung dieser Informationen. Die vorliegende Vereinbarung legt fest, wie der Geheimnisnehmer mit diesen Informationen umzugehen hat.

    2. Vertraulichkeit

    2.1 Vertrauliche Informationen sind sämtliche Informationen, die der Geheimnisgeber dem Geheimnisnehmer zur Erfüllung des vorgenannten Zwecks offenlegt oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrem Gegenstand, einschlägigen Hinweisen (z.B. „geheim“ oder „vertraulich“) oder den sonstigen Umständen ergibt. Offenlegung umfasst dabei jede Handlung, durch die der Geheimnisgeber dem Geheimnisnehmer Kenntnis über die vertraulichen Informationen verschafft, unabhängig davon, ob diese Informationen schriftlich, mündlich, elektronisch oder in einer sonstigen Form eröffnet werden.

    2.2 Im Rahmen der vorliegenden Vertragsbeziehung gelten insbesondere folgende Informationen als vertrauliche Informationen:

    • Alle Informationen, die in der Anlage dieser Vereinbarung aufgelistet sind;
    • Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG);
    • Informationen, die mit dem Begriff „vertraulich“, „geheim“ oder in vergleichbarer Weise gekennzeichnet sind;
    • Informationen, bei denen sich die Vertraulichkeit aus der Art und Weise der Übermittlung oder aus den sonstigen Umständen ergibt (z.B. Versand von passwortgeschützten Dateien);
    • die vorliegende Vereinbarung und ihr Inhalt.

    2.3 Sofern eine vertrauliche Information im Sinne dieser Vereinbarung nicht als Geschäftsgeheimnis im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) eingeordnet wird, gelten die Vorschriften zur Vertraulichkeit aus diesem Vertrag für diese Information dennoch.

    2.4 Nicht als Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen gelten alle Daten, die dem Geheimnisnehmer bei Offenlegung bereits bekannt oder allgemein zugänglich sind, Informationen, die der Geheimnisnehmer selbst rechtmäßig erlangt, entdeckt oder geschaffen hat und Informationen, deren Veröffentlichung durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder aufgrund eines Rechtsgeschäfts gestattet ist und keine abweichenden Regelungen im vorliegenden Vertrag getroffen wurden.

    3. Rechte an den vertraulichen Informationen

    Der Geheimnisgeber ist Inhaber der vertragsgegenständlichen vertraulichen Informationen im Sinne des GeschGehG. Der Geheimnisnehmer wird dadurch, dass der Geheimnisgeber ihm vertrauliche Informationen offenlegt, nicht selbst zum Inhaber dieser Informationen. Die Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie alle damit verbunden Rechte an den vertraulichen Informationen stehen allein dem Geheimnisgeber zu. Der Geheimnisnehmer darf die vertraulichen Informationen ausschließlich nach Maßgabe des vorliegenden Vertrags nutzen. Jede darüberhinausgehende Nutzung ist dem Geheimnisnehmer untersagt.

    4. Geheimhaltungspflichten des Geheimnisnehmers

    4.1 Der Geheimnisnehmer ist dazu verpflichtet, vertrauliche Informationen, die der Geheimnisgeber ihm gegenüber offenlegt, geheim zu halten, vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich zur Erfüllung des vorgenannten Zwecks und nach Maßgabe dieses Vertrags zu nutzen. Dem Geheimnisnehmer ist es insbesondere untersagt, vertrauliche Informationen für eigene geschäftliche oder private Zwecke zu verwenden oder sie gegenüber unbefugten Dritten offenzulegen. Der Geheimnisnehmer hat es insbesondere zu unterlassen, die vom Geheimnisgeber erlangten vertraulichen Informationen im Rahmen der Anmeldung von gesetzlichen Schutzrechten (z.B. Marken-, Patent oder Designanmeldungen) oder zur Entwicklung eigener Produkte oder Dienstleistungen zu verwenden oder durch Dritte verwenden zu lassen.

    4.2 Der Geheimnisnehmer hat angemessene Maßnahmen zu implementieren, die die vertraulichen Informationen gegen unbefugten Zugriff oder unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte sichern. Der Zugriff auf die vertraulichen Informationen im Herrschaftsbereich des Geheimnisnehmers ist auf das zur Erfüllung des Zwecks erforderliche Mindestmaß zu beschränken; insbesondere sollen nur solche Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen auf die Informationen zugreifen können, die diese zur Erfüllung der Pflichten des Geheimnisnehmer gegenüber dem Geheimnisgeber benötigen (Need-to-know-Prinzip). Der Geheimnisnehmer wird seine Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen, gegenüber denen er die vertraulichen Informationen offenlegt, ebenfalls zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Geheimnisnehmer hat den Geheimnisgeber nach Aufforderung über die beim Geheimnisnehmer implementierten Maßnahmen zum Schutz der vertraulichen Informationen zu informieren; der Geheimnisgeber kann vom Geheimnisnehmer die Implementierung weiterer Schutzmaßnahmen verlangen, sofern diese angemessen sind.

    4.3 Sofern die vertraulichen Informationen personenbezogene Daten beinhalten, wird der Geheimnisnehmer die datenschutzrechtlichen Vorschriften bei der Datenverarbeitung einhalten. Er wird insbesondere dafür sorgen, dass in seinem Herrschaftsbereich geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten implementiert werden.

    4.4 Wenn der Geheimnisnehmer aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger rechtlicher Bestimmungen zur Offenlegung von vertraulichen Informationen gegenüber Dritten verpflichtet ist, hat er die Offenlegung auf das gesetzlich geforderte Mindestmaß zu beschränken. Der Geheimnisgeber ist über eine erfolgte oder anstehende Offenlegung unverzüglich zu informieren, soweit keine rechtlichen Hindernisse hiergegen bestehen (z.B. behördliche oder gerichtliche Verbote).

    5. Reverse Engineering

    Der Geheimnisnehmer ist nicht berechtigt, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen des Geheimnisgebers direkt oder indirekt zu erlangen, herauszuarbeiten oder zu gewinnen, indem  er Hard- und Softwareprodukten, sonstige Produkte und Gegenstände, Anlagen, Einrichtungen oder Informationen, die der Geheimnisnehmer vom Geheimnisgeber im Rahmen der oben genannten Zusammenarbeit erhält, beobachtet, untersucht, zurückbaut, testet oder in sonstiger Weise auswertet (Verbot des sogenannten Reverse Engineering).

    6. Verletzung der Vertraulichkeit, Mitteilungspflichten

    Sofern die Vertraulichkeit von vertraulichen Informationen verletzt wurde (z.B. durch Hacker-Angriffe, Diebstahl, den Verlust von Datenträgern oder eine sonstige Offenlegung gegenüber unbefugten Dritten), eine solche Verletzung droht oder der Verdacht einer solchen Verletzung besteht, wird der Geheimnisnehmer den Geheimnisgeber unverzüglich hierüber informieren. Der Geheimnisnehmer hat ferner alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu unternehmen, um die Verletzung so weit wie möglich zu begrenzen.

    7. Beauftragung von Subunternehmern

    7.1 Beabsichtigt der Geheimnisnehmer den Einsatz von Subunternehmern, gegenüber denen vertrauliche Informationen im Sinne der vorliegenden Vereinbarung offengelegt werden sollen, bedarf es einer ausdrücklichen Erlaubnis des Geheimnisgebers.

    7.2 Der Geheimnisnehmer hat bei der Auswahl der Subunternehmer eine der Sensibilität der vertraulichen Informationen entsprechende Sorgfalt walten zu lassen. Sämtliche Verträge zwischen dem Geheimnisnehmer und seinen Vertragspartnern müssen den Anforderungen dieses Vertrags und den gesetzlichen Vorschriften genügen. Mit den Subunternehmern muss eine Vertraulichkeitsvereinbarung abgeschlossen werden, die dem Schutzniveau der vorliegenden Vertraulichkeitsvereinbarung entspricht. Der Geheimnisnehmer hat insbesondere sicherzustellen, dass die Rückgabe- und Löschpflichten, denen er nach dieser Vereinbarung unterliegt, auch gegenüber dem Subunternehmer durchgesetzt werden können.

    8. Löschung und Rückgabe

    8.1 Alle vertraulichen Informationen, die der Geheimnisnehmer im Rahmen der Zusammenarbeit erlangt hat, sind mit der Beendigung der Zusammenarbeit, nach der Erreichung des Zwecks für den die vertraulichen Informationen ursprünglich gegenüber dem Geheimnisgeber offengelegt wurden oder nach Aufforderung durch Geheimnisgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen zurückgeben, unwiderruflich zu löschen oder zu vernichten, sofern dem keine vertraglichen oder gesetzlichen (Aufbewahrungs-)Pflichten entgegenstehen.

    8.2 Der Geheimnisnehmer hat auf Anforderung des Geheimnisgebers schriftlich zu bestätigen, dass er alle vertraulichen Informationen nach Maßgabe von Absatz 1 gelöscht bzw. zurückgegeben hat.

    9. Vertragsstrafe

    Für jeden schuldhaften Fall der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen oder vertraulichen Informationen durch den Geheimnisnehmer, dessen Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen wird eine angemessene Vertragsstrafe fällig, deren Höhe unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes vom Geheimnisgeber bestimmt und deren Billigkeit vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt unberührt, wobei eine gezahlte Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet wird.

    10. Laufzeit

    10.1 Diese Vereinbarung wird mit Unterzeichnung wirksam und endet zwei Jahre nachdem die Zusammenarbeit beendet und alle vertraulichen Informationen an den Geheimnisgeber zurückgegeben bzw. beim Geheimnisnehmer gelöscht wurden.

    10.2 Die Pflichten zum Schutz vertraulicher Informationen nach dieser Vereinbarung bestehen nach Beendigung der Vereinbarung zugunsten des Geheimnisgebers fort, soweit die Informationen auch weiterhin als vertraulich eingestuft werden und die Fortgeltung der Vertraulichkeit keine unbilligen oder unangemessenen Einschränkungen für die geschäftliche oder berufliche Tätigkeit des Geheimnisnehmers nach sich zieht. Tritt eine solche Einschränkung ein oder ist sie zu befürchten, ist zwischen den Parteien angemessene Übergangsregelungen (z.B. Karenzzeiten) zu vereinbaren.

    11. Schlussbestimmungen

    11.1 Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des CISG.

    11.2 Sind die Parteien, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist das Gericht am Sitz des Geheimnisgebers zuständig, sofern für die Streitigkeit nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

    11.3 Soweit eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig oder undurchsetzbar ist oder wird, bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt.

     

    Geschäftsgeheimnisse im Sinne dieser Vereinbarung

    Im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung gelten insbesondere folgende Informationen als Geschäftsgeheimnisse:

    • Akquisedaten z.B. Vertragsangebote des Geheimnisgebers gegenüber Dritten, Teilnahme an Pitches, Ausschreibungen u.Ä.
    • Auftrags- und Kundendaten, Projektinhalte, Bestehen von Geschäftsbeziehungen und deren inhaltliche Ausgestaltung
    • Interne Richtlinien für Vertragsverhandlungen, z.B. Preispolitik und Verhandlungsstrategien des Geheimnisgebers gegenüber Dritten
    • Zahlungsmodalitäten und sonstige Vertragsdaten aus der vorliegenden Geschäftsbeziehung
    • Bestehende Wettbewerbsverbote und Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Dritten
    • Strategiepapiere, Marketing-, Unternehmens- und Geschäftsstrategien, Konzepte
    • Organisationsstrukturen, Personalangelegenheiten, interne Arbeitsabläufe, eingesetzte Tools, interne Richtlinien zum Umgang mit Kunden, Zulieferern und sonstigen Vertragspartnern
    • Produktdaten, Herstellungsverfahren, Konstruktionspläne, Technisches Knowhow, Entwürfe
    • Muster, Vorlagen, Entwürfe, Prototypen, technische Zeichnungen
    • Bestehende, bevorstehende oder beabsichtigte gerichtliche Streitigkeiten, soweit diese nicht öffentlich sind
    • Bestehende, bevorstehende oder beabsichtigte behördliche Verfahren (z.B. Patentanmeldungen, Markenanmeldungen)

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